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   LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15   

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https://dejure.org/2016,7272
LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15 (https://dejure.org/2016,7272)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2016 - L 10 R 1154/15 (https://dejure.org/2016,7272)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 10 R 1154/15 (https://dejure.org/2016,7272)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Kürzung nach § 93 Abs 1 SGB 6 bei Regelaltersrentenbeziehern, die gleichzeitig Verletztenrente aufgrund eines während des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen einer unentgeltlichen Mithilfe erlittenen Arbeitsunfalls erhalten - keine analoge Anwendung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Regelaltersrente; Keine analoge Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI bei Unfällen vor Erreichen der ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 93 Abs 1 SGB 6, § 93 Abs 2 SGB 6, § 93 Abs 3 SGB 6, § 93 Abs 5 SGB 6, § 2 Abs 2 SGB 7
    Kürzung nach § 93 Abs 1 SGB 6 bei Regelaltersrentenbeziehern, die gleichzeitig Verletztenrente aufgrund eines während des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen einer unentgeltlichen Mithilfe erlittenen Arbeitsunfalls erhalten - keine analoge Anwendung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 54; SGG § 96; SGB X § 31; SGB VI § 93
    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Regelaltersrente; Keine analoge Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI bei Unfällen vor Erreichen der ...

  • rechtsportal.de

    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Regelaltersrente; Keine analoge Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI bei Unfällen vor Erreichen der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente (Urteil des Senats vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) sowie der Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt (Urteil des Senats vom 10.07.2007, L 10 R 2470/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3) - hier allesamt vom Kläger nicht angefochten - enthält der Bescheid auch eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte (s. BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R in SozR 4-2600 § 97 Nr. 2 für den Fall der Anrechnung von Arbeitseinkommen; Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 für die Anrechnung einer Verletztenrente) und - für den Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung - über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages (Urteil des Senats vom 24.01.2008, L 10 R 3390/06; BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O.; Urteil vom 09.10.2012, B 5 R 8/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 10; Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 35/02 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1).

    Gegenstand des Rechtsstreits ist somit die vom Kläger mit der - isolierten (BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R, a.a.O.) - Anfechtungsklage angegriffene Festsetzung des Anrechnungsbetrages aus der Verletztenrente und zunächst auch das - insoweit mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte - Begehren des Klägers auf einen höheren monatlichen Zahlbetrag wegen Wegfalls der Anrechnung gewesen.

    Die Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI verfolgt damit den verfassungsgemäßen Zweck, eine Doppelversorgung durch teilweise funktionsgleiche Leistungen aus den verschiedenen Versicherungsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 7).

    Die in der amtlichen Begründung (BT-Drucksache, a.a.O.) und vom BSG insoweit dargestellte mögliche Erhöhung der Entgeltpunkt auf Grund der Rentnerbeschäftigung für eine später, nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung beginnende Rente (BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R, a.a.O) betrifft nur einen Teil der Anwendungsfälle des § 93 SGB VI und ist gerade nicht Voraussetzung für dessen Anwendung.

    Eine auch über den Beginn der Regelaltersrente hinaus unterbleibende Anrechnung der Verletztenrente würde damit dem Sinn und Zweck des § 93 SGB VI (Vermeidung von Nachteilsüberkompensation, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.) und der gesetzlichen Unfallversicherung (Einkommensersatzfunktion) zuwider laufen.

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI trägt dem Umstand Rechnung, dass "nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung" die zwischen Rentenversicherung und Unfallversicherung angesichts des in beiden Versicherungszweigen versicherten Personenkreises meist oder sogar überwiegend bestehende Parallelität des Versicherungsschutzes regelmäßig nicht mehr vorliegt: Nimmt ein Rentner nach Beginn seiner Rente aus der Rentenversicherung eine Beschäftigung auf, so kann das hieraus erzielte Entgelt bei der bisher geleisteten Rente aus der Rentenversicherung keine Berücksichtigung finden (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

    Dadurch erlangte er bereits durch die Nichtanrechnung seiner Verletztenrente auf die Erwerbsminderungsrente einen finanziellen Vorteil, der sich - gemessen an den Zwecken der Unfallversicherung und den Regelungen des § 93 SGB VI - nur schwerlich rechtfertigen lässt, da die Verletztenrente hier ein "infolge des Arbeitsunfalles ausgefallenes Erwerbseinkommen" ersetzt, obwohl ein entsprechendes Erwerbseinkommen - mangels Arbeitsentgelt bei der unfallversicherten Tätigkeit - zu keiner Zeit erzielt wurde (so BSG, Urteil vom 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 7), er daher finanziell besser stand als vor dem Arbeitsunfall, als er lediglich über Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente verfügte.

    Die alternative, dem Kläger aber ungünstigere Konsequenz läge - so das BSG im Urteil vom 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R, a.a.O. - darin, die Verletztenrente, die auf einem Versicherungsfall nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach dem SGB VI beruht, nur in Höhe des immateriellen Anteils zu zahlen.

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente (Urteil des Senats vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) sowie der Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt (Urteil des Senats vom 10.07.2007, L 10 R 2470/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3) - hier allesamt vom Kläger nicht angefochten - enthält der Bescheid auch eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte (s. BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R in SozR 4-2600 § 97 Nr. 2 für den Fall der Anrechnung von Arbeitseinkommen; Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 für die Anrechnung einer Verletztenrente) und - für den Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung - über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages (Urteil des Senats vom 24.01.2008, L 10 R 3390/06; BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O.; Urteil vom 09.10.2012, B 5 R 8/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 10; Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 35/02 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1).
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R

    Fremdrentenberechnung - Anrechnung einer ausländischen Rentenleistung - Rumänien

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente (Urteil des Senats vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) sowie der Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt (Urteil des Senats vom 10.07.2007, L 10 R 2470/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3) - hier allesamt vom Kläger nicht angefochten - enthält der Bescheid auch eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte (s. BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R in SozR 4-2600 § 97 Nr. 2 für den Fall der Anrechnung von Arbeitseinkommen; Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 für die Anrechnung einer Verletztenrente) und - für den Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung - über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages (Urteil des Senats vom 24.01.2008, L 10 R 3390/06; BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O.; Urteil vom 09.10.2012, B 5 R 8/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 10; Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 35/02 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1).
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Indessen stellt auch dieser Bescheid den Zahlbetrag der monatlichen Rente (neu) fest, der u.a. durch den Anrechnungsbetrag vermindert ist, weshalb er insoweit, also in Bezug auf die Regelung des monatlichen Zahlbetrages, gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (anders für den Fall späterer Rentenanpassungen, wenn die Rentenberechnung als solche und somit nur die Höhe des eigentlichen Rentenanspruchs - Bruttobetrag - angegriffen wurde BSG, Urteil vom 10.04.2003, B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1; ebenso der Senat im Fall des Streits um Geschiedenenwitwenrente im Urteil vom 22.10.2015, L 10 R 5524/13).
  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 14/09 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Die grundsätzliche Anrechnung einer Verletztenrente auf eine Altersrente gemäß § 93 SGB VI begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27.8.2009, B 13 R 14/09 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 13).
  • BSG, 27.05.2014 - B 5 R 6/13 R

    Witwerrente - Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit - Sanierungsgewinn - Erlass

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente (Urteil des Senats vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) sowie der Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt (Urteil des Senats vom 10.07.2007, L 10 R 2470/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3) - hier allesamt vom Kläger nicht angefochten - enthält der Bescheid auch eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte (s. BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R in SozR 4-2600 § 97 Nr. 2 für den Fall der Anrechnung von Arbeitseinkommen; Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 für die Anrechnung einer Verletztenrente) und - für den Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung - über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages (Urteil des Senats vom 24.01.2008, L 10 R 3390/06; BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O.; Urteil vom 09.10.2012, B 5 R 8/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 10; Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 35/02 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1).
  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 66/87

    Nachholung der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente (Urteil des Senats vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) sowie der Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt (Urteil des Senats vom 10.07.2007, L 10 R 2470/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3) - hier allesamt vom Kläger nicht angefochten - enthält der Bescheid auch eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte (s. BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R in SozR 4-2600 § 97 Nr. 2 für den Fall der Anrechnung von Arbeitseinkommen; Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 für die Anrechnung einer Verletztenrente) und - für den Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung - über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages (Urteil des Senats vom 24.01.2008, L 10 R 3390/06; BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O.; Urteil vom 09.10.2012, B 5 R 8/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 10; Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 35/02 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1).
  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente (Urteil des Senats vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) sowie der Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt (Urteil des Senats vom 10.07.2007, L 10 R 2470/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3) - hier allesamt vom Kläger nicht angefochten - enthält der Bescheid auch eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte (s. BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R in SozR 4-2600 § 97 Nr. 2 für den Fall der Anrechnung von Arbeitseinkommen; Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R in SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 für die Anrechnung einer Verletztenrente) und - für den Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung - über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages (Urteil des Senats vom 24.01.2008, L 10 R 3390/06; BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O.; Urteil vom 09.10.2012, B 5 R 8/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 10; Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 35/02 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1).
  • BSG, 27.08.1998 - B 8 KN 20/97 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
    Maßgeblicher Zeitpunkt für den "Rentenbeginn" ist im Falle der Regelaltersrente der Beginn jener Rentenart, nicht aber der Beginn einer zuvor - wenn auch u.U. unmittelbar vorhergehend - gezahlten anderen Rente, z.B. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 8 KN 20/97 R in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2006 - L 10 R 4911/05

    Einbeziehung eines Bescheides über die Ablehnung eines früheren Rentenbeginns -

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2007 - L 10 R 2470/07
  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2015 - L 10 R 5524/13
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2008 - L 10 R 3390/06
  • LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 12/14

    Gesetzliche Rentenversicherung, Sozialverwaltungsverfahren

    Zu 1.: Entgegen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016, L 10 R 1154/15 Zu 1. und 2.: Anschluss an: BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 4 R 71/06 R.

    Die Mitteilung des Auszahlungsbetrags ist keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X, denn der bloße Hinweis auf das rechnerische Ergebnis einer Subtraktion hat keinen eigenständigen Regelungswert (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnr.14 = SozR 4-2500, § 255 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25. Januar 2011, B 5 R 14/10 R, juris, Rdnr. 17 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 15; BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, B 5 R 8/10 R, Rdnr. 17, juris = SozR 4-5050 § 31 Nr. 1; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016, L 10 R 1154/15, juris, Rdnr. 17).

  • SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15

    Elterngeld - Auszahlungsanspruch - Unzulässigkeit der Einbehaltung von laufendem

    Zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Auszahlung von Alg ist der Kläger gehalten, gegen die ihn belastenden Regelungen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorzugehen."; so zuletzt auch etwa LSG Baden-Württemberg v. 21.6.2016 - L 11 EG 1547/15; RdNr. 20 i.V.m. RdNr. 3; vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 25.2.2016 - L 10 R 1154/15, RdNr. 17; juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2021 - L 4 R 2898/20

    Anrechnung einer niederländischen Rentenleistung nach dem Algemene Ouderdomswet

    Nur insoweit und beschränkt auf die Anrechnung der AOW-Leistung focht die Klägerin den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2019 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte mehrere (Teil-)Regelungen, also mehrere Verwaltungsakte i.S. des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) traf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 10 R 1154/15 - juris, Rn. 17), mit ihrer Klage an.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2016 - L 1 R 71/16
    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente sei nicht nur auf die bereits zitierten Urteile des BSG hingewiesen, sondern auch auf die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2015 - L 3 R 2/12 - und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016 - L 10 R 1154/15 - (zitiert nach juris), in denen ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des § 93 SGB VI festgestellt wurde.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 10 R 156/15
    Aber auch in Bezug auf die Feststellung der Beklagten, dass die polnische Rente in voller Höhe anzurechnen ist, hat der Kläger sein Begehren zulässigerweise auf die Anfechtung dieser Feststellung beschränkt (so BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1; allgemein zur Frage der zulässigen Klagearten bei Einkommensanrechnung Urteil des Senats vom 25.02.2016, L 10 R 1154/15 m.w.N., in juris).
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